Kündigungsschutzklage

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.

Die Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG ist eine besondere Feststellungsklage zur Geltendmachung der Unwirksamkeit der speziellen Kündigung bzgl. der Fehler, die laut § 4 S. 1 KSchG gerügt werden können. Wird die Kündigungsschutzklage erhoben, so prüft das Gericht die Wirksamkeit der Kündigung unter allen Gesichtspunkten. Denn insbesondere aufgrund des allgemeinen Kündigungsschutzes treffen den Arbeitgeber bei Ausspruch einer Kündigung umfangreiche Pflichten, die es einzuhalten gilt.

Der gekündigte Arbeitnehmer muss in seiner Kündigungsschutzklage darlegen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes gegeben sind; so etwa, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung länger als sechs Monate bestanden hat. Werden vom Gesetz verlangte Formalien nicht oder nicht richtig eingehalten, kann es passieren, dass die Kündigungsschutzklage schon aus formalen Gründen abgewiesen wird.

Kündigungsschutzklagen müssen innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung eingereicht werden. Wird diese Frist unverschuldet versäumt, können Sie einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage stellen.

Daneben müssen Sie noch tarifliche und arbeitsvertragliche Ausschlussfristen, die in manchen Tarif- oder Arbeitsverträgen enthalten sind, beachten.

ACHTUNG! Werden die Ausschlussfristen versäumt, erlöschen die Ansprüche auf jeden Fall, auch wenn das Versäumen unverschuldet ist. Gegenüber tariflichen Ansprüchen wirken die Ausschlussfristen aber nur, soweit sie im Tarifvertrag vereinbart sind.

Muster einer Klageschrift

(Hinweis: Wir raten trotz Abdruck dieses Musters dringend zur Konsultation eines im Arbeitsrecht erfahrenen Rechtsanwalts.

Vorname, Name Ort, Datum

Straße, Hausnummer

Postleitzahl, Ort

Telefonnummer

 An das

Arbeitsgericht _____________

_________________________

_________________________

Ich erhebe Klage vor dem Arbeitsgericht __________

gegen

Frau/Herr ______________________

oder ________ GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer

oder ________ KG/ oHG, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter

oder _________ Verein/ e.V., vertreten durch den Vorstand

__________________(Anschrift)

– Beklagte/r –

[Wichtig: Der/Die Beklagte (Einzelinhaber mit Vor- und Zunamen oder Gesellschaftsform unter Angabe des gesetzlichen Vertreters) ist genau zu bezeichnen; siehe z.B.

Eintragung im Gewerbemelderegister oder Handelsregister.]

und beantrage wie folgt zu erkennen:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom <Datum>, zugegangen am <Datum>, nicht aufgelöst worden ist.

 

G r ü n d e :

Ich bin am <Geburtsdatum> geboren und bei dem/der Beklagten seit dem <Datum> (vom <Datum> bis <Datum>) als <Art der Beschäftigung z.B. KFZ-Mechaniker> bei einer wöchentlichen/monatlichen Arbeitszeit von <Anzahl> Stunden und einem Bruttostundenlohn / Bruttomonatslohn von <Betrag> EUR beschäftigt.

Mit dem beigefügten Kündigungsschreiben vom ______, mir zugegangen am ________ wurde das Arbeitsverhältnis gekündigt.

Der der Klage zugrunde liegende Sachverhalt ist genau zu beschreiben.  Angeben, ob ein Betriebsrat besteht und ob dieser gegebenenfalls ordnungsgemäß vor Ausspruch der Kündigung gehört wurde, daneben ist auch die Anzahl der Beschäftigten anzugeben (ggf. ungefährer Wert).

eigenhändige Unterschrift

Die Klage ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen (für die 2. Ausfertigung ist eine Kopie ausreichend). Falls vorhanden, ist der Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben, Entgeltabrechnungen sowie eventuell vorhandene weitere Belege in Kopie beizufügen.