Kündigungsfrist

Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch eine Kündigung sind unterschiedliche Kündigungsfristen einzuhalten, die sich aus

  • Arbeitsvertrag,
  • Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung oder aus dem
  • Gesetz

ergeben können.

Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist vorabt zu klären, ob auf das zu kündigende Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung findet. Die darin geregelten Kündigungsfristen, die kürzer oder länger als die gesetzlichen Kündigungsfristen sein können, sind vorrangig zu beachten. Nur wenn im Arbeitsvertrag eine für den Arbeitnehmer günstigere Kündigungsfrist vereinbart ist, gilt diese (sogenanntes Günstigkeitsprinzip). Auskünfte über Tarifverträge erhalten Sie bei den Tarifvertragsparteien, als Unternehmer also bei den zuständigen Arbeitgeberverbänden.

Ist im Arbeitsvertrag (ohne Tarifbindung) keine Kündigungsfrist vereinbart worden oder wird auf die gesetzliche Kündigungsfrist verwiesen, gilt § 622 BGB:

§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

  • 1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
  • 2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannte Kündigungsfrist bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Kündigunsfrist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.