Aufhebungsvertrag

Der Aufhebungsvertrag ist die einverständliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden. Im Gegensatz zu einer einseitigen Kündigung wird ein Aufhebungsvertrag im Einverständnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossen, um ein Arbeitsverhältnis aufzulösen.

Ein Aufhebungsvertrag ist nur dann rechtswirksam, wenn er schriftlich abgeschlossen wurde, § 623 BGB. Für den Aufhebungsvertrag gelten weder die Vorschriften zur Kündigung noch das Mitwirkungsrecht des Betriebsrates. Auch Schwangere, Schwerbehinderte und Betriebsratsmitglieder können einen Aufhebungsvertrag schließen.

Da ein solcher Aufhebungsvertrag erhebliche Konsequenzen mit sich bringt, sollten sich sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber stets für jeden Einzelfall gesondert rechtlich beraten lassen. So sind z.B. seit dem 01.01.2006 sind Abfindungen wegen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nicht mehr steuerfrei und der Abschluss eines Aufhebungsvertrages fürht in vielen Fällen zur Verhängung einer Sperrzeit durch die Arbeitsagentur.

Der Aufhebungsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden. Mündlich geschlossene Aufhebungsverträge sind unwirksam. Unwirksam kann der Aufhebungsvertrag auch dadurch werden, dass wesentliche Nebenabreden nicht aufgenommen werden.

Ungeachtet all dessen birgt der Aufhebungsvertrag aber für beide Parteien auch zahlreiche Vorteile:

Vorteile für den Arbeitgeber

  • ein Kündigungsgrund ist nicht erforderlich
  • auch Kündigungsfristen brauchen nicht eingehalten zu werden
  • allgemeiner und besonderer Kündigungsschutz wie Mutterschutz, Schwerbehinderung (s.o.) greift nicht
  • ein Kündigungschutzklage scheidet aus möglich
  • die Betriebsratsanhörung ist nicht erforderlich

Vorteile für den Arbeitnehmer

  • Die Kündigungsfristen entfallen (von Bedeutung z.B. beim Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber)
  • Der Großteil der Aufhebungsverträge gewährt dem Arbeitnehmer eine Abfindung
  • Eine möglicherweise berechtigte Kündigung kann vermieden werden

Mit einem/r minderjährigen Auszubildenden kann ein Aufhebungsvertrag nur dann wirksam geschlossen werden, wenn der/die gesetzliche Vertreter/in (in der Regel die Eltern) dem Aufhebungsvertrag zustimmt/zustimmen. Da die Eltern grundsätzlich nur zusammen vertretungsberechtigt sind (§ 1629 Abs. 1 BGB), müssen auch beide unterschreiben, sofern nicht einem von ihnen das alleinige Sorgerecht übertragen worden ist.