Eine Sperrzeit tritt immer dann ein, wenn der Arbeitslose sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne hierzu einen wichtigen Grund zu haben. In § 159 SGB III sind unterschiedliche Tatbestände geregelt, die eine Sperrzeit auslösen.
Nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III wird eine Sperrzeit festgesetzt, weil der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis gelöst hat oder Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber gegeben hat und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe).
Gesetzlich sind folgende Sperrzeiten geregelt:
[table id=1 /]
Nach ständiger BSG-Rechtsprechung beginnt die Sperrzeit mit Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Gemeint ist das Ende des Beschäftigungsverhältnisses im leistungsrechtlichen Sinne, also der Eintritt faktischer Beschäftigungslosigkeit. Zu diesem Zeitpunkt ist auch das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu prüfen. Ausnahmsweise ist im Falle eines Aufhebungsvertrages mit gleichzeitig vereinbarter unwiderruflicher Freistellung und fortgezahltem Arbeitsentgelt der wichtige Grund zum Ende des Arbeitsverhältnisses zu prüfen (Urteil des BSG v. 17.10.2002 – B 7 AL 136/01).
Von ganz erheblicher Bedeutung sind die Arbeitsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit, die den einzelnen Arbeitsagenturen vorgibt, wann und in welchem Umfang Sperrzeiten zu verhängen sind.
Hat der Arbeitslose nach der Entstehung des Anspruchs Anlass für Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von mindestens 21 Wochen gegeben, erlischt der Leistungsanspruch ganz. Für das Erlöschen des Anspruchs werden auch Sperrzeiten berücksichtigt, die in einem Zeitraum von 12 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs eingetreten sind und nicht bereits zum Erlöschen eines früheren Anspruchs geführt haben, z. B. die Sperrzeit anlässlich einer Arbeitsaufgabe.