fristlose Kündigung

Für eine außerordentliche Kündigung ist – im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung – immer (also auch im Kleinbetrieb) ein Kündigungsgrund erforderlich. Eine Frist muss hingegen nicht eingehalten werden. Deshalb wird die außerordentliche Kündigung auch häufig als fristlose Kündigung bezeichnet.

Es gibt auch außerordentliche Kündigungen, für die ein wichtiger Grund Voraussetzung ist, die aber mit einer Auslauffrist ausgesprochen werden. Die sind also nicht fristlos.

Das kann zum Beispiel bei einem Arbeitnehmer sein, der an sich unkündbar ist und der deshalb nur außerordentlich gekündigt werden kann, aber eben mit Auslauffrist (BAG, Urteil vom 20.06.2013, Az. 2 AZR 379/12).

Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung ist berechtigt bei Vorliegen eines gesetzlich vorgesehenen Grundes, sofern sie wegen dieses Grundes ausgesprochen wird. Sie kann fristlos, aber auch mit Auslauffrist erklärt werden. Die fristlose Kündigung wird mit ihrem Zugang wirksam, die mit Auslauffrist ausgesprochene zu dem in ihr angegebenen Zeitpunkt.

Eine fristlose Kündigung setzt voraus, dass

  • ein sogenannter wichtiger Grund vorliegt,
  • Ihnen die Weiterbeschäftigung im ganz speziellen Fall nicht zuzumuten ist,
  • kein milderes Mittel zur Verfügung steht und
  • die Kündigung innerhalb von 2 Wochen nach dem Vorfall erfolgt.

Wie jede andere Kündigung ist die fristlose Kündigung nur schriftlich möglich. Bei der fristlosen Entlassung eines Auszubildenden muss der Grund im Kündigungsschreiben aufgeführt werden. Allen anderen Arbeitnehmern ist er mitzuteilen, wenn sie es verlangen.

§ 626 BGB Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.